Urteil des OLG Köln gegen Nachahmer
Hersteller darf solche Doxlock-Geschirre, die den Original Julius-K9 Powergeschirren zum verwechseln ähnlich sind, in Deutschland nicht mehr vertreiben. Nachdem das Landgericht Köln bereits am 31. März 2011 in erster Instanz einer Klage der ungarischen Julius-K9 Bt., Ungarn, gegen den Hersteller der unter der Marke „Doxlock“ vertriebenen Geschirre statt gegeben hat, hat das OLG Köln am 25.11.2011 dieses Urteil in der Berufungsinstanz bestätigt (6 U 77/11).
Danach darf der Hersteller seine unter der Marke „Doxlock“ vertriebenen Geschirre in Deutschland ab sofort nicht mehr vertreiben, soweit sie den Original Julius-K9 „Powergeschirren“ entsprechen.
Zu einem solchen Verbot gehört es auch, dafür Sorge zu tragen, dass von ihm bereits veräußerte, aber von seinen Abnehmern noch nicht abgesetzte Vertriebsstücke vom Markt genommen werden (OLG Köln, 6 W 21/08). Außerdem muss der Hersteller Schadensersatz leisten.
Das Urteil ist vollstreckbar.
Damit hat Julius-K9 einen wichtigen Erfolg erzielt, sich gegen Nachahmungen der Original-Powergeschirre zur Wehr zu setzen. Auf dieser Basis wird Julius-K9 seine Strategie, gegen solche wettbewerbswidrigen Auswüchse des Marktes vorzugehen, weiter intensivieren. Der Vertrieb derartiger, nach geahmter Produkte birgt damit in jedem Fall sowohl für Hersteller wie für Händler ein hohes rechtliches und wirtschaftliches Risiko.
Der Vertrieb der Original-Produkte von Julius-K9 lohnt sich daher nicht nur wegen ihrer hohen Qualität. Julius-K9 lädt alle Händler in Deutschland ein, sich selbst davon zu überzeugen und die Original-Julius-K9-Produktpalette in ihr Sortiment aufzunehmen.